|
Diese Satzung Download »»PDF-
Format««
§ 1 Name und Sitz
des Vereins, Geschäftsjahr (21.01.2008)
1. |
Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative
ZAG e.V. für mehr Lebensqualität |
|
in der Stadt Weißwasser und deren Umgebung - Zukunft
Aktiv Gestalten".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
des Vereins
1 |
Der Verein Bürgerinitiative ZAG - Zukunft
aktiv gestalten e.V.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3. |
Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung
der aktiven Mitgestaltung unserer
Region zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität.
Insbesondere wird der Verein die Zukunftsentwicklung der
Stadt Weißwasser
und der Region durch Bürgerbeteiligung aktiv gestalten
und damit zu einer engeren
Verbundenheit der Bürger zur Region beitragen. |
4. |
Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger
Zusammenschluss.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Organisation von öffentlichen Veranstaltungen
und Podien
zur Information und Aufklärung
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden die
Bürger motiviert
- sich aktiv zu beteiligen bei der Entwicklung einer
Vision für Weißwasser
und die Region für eine zukunftssichere Heimat
- Errichtung einer öffentlichen Kommunikationsplattform,
um alle kreativen Kräfte der Region zu bündeln
- Kontaktpflege zu kommunalen und staatlichen Stellen,
Verbänden,
Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher
Zielrichtungen
|
5. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden. |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. |
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche
Person und jede juristische Person werden. |
2. |
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
3. |
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages
wirksam. |
4. |
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
verdienstvolle
Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
aufnehmen. |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. |
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss. |
2. |
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. |
3. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es...
- ...schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm
nach der Satzung
obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
- ...mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des
Ausschlusses die rückständigen Beiträge
nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung
zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
|
§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1. |
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung
des Vereins aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. |
2. |
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins
zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge
zu leisten und soweit
es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des
Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. |
Jedes Mitglied hat den im Voraus fällig werdenden
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
2. |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit
angemessen zu berücksichtigen. |
3. |
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen
befreit. |
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. |
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des
Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresbericht
- die Aufnahme neuer Mitglieder
|
2. |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und dem
Schatzmeister, wobei eine ungerade Zahl zu gewährleisten
ist. |
3. |
Den Verein vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam. |
4. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die
Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des
Vereins sein.
Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft
im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes
durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet
ein Mitglied vorzeitig
aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt,
ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. |
5. |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind, bis zu einem Geschäftswert von 2.000,00
€, darüber hinaus
sind alle Vorstandsmitglieder erforderlich.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. |
6. |
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu
dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich
niederzulegen und von dem (der) Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
7. |
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes
zu unterschreiben. |
8. |
Der Vorstand kann über Satzungsänderungen
die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt
werden und der Erhaltung der Gemeinnützigkeit dienen,
entscheiden.
Die Beschlussfähigkeit ist in § 8 geregelt.
Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden. |
9. |
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für
den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung, nach § 3 Nr. 26a des
EStG, zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. |
§ 9 Mitgliederversammlung
1. |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Entscheidungen
in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen
des § 3
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss
von
Mitgliedern aus dem Verein
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung
des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
|
2. |
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, ist vom Vorstand
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. |
3. |
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge,
die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung
der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. |
4. |
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
von zwei Wochen
einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt
zu geben. |
5. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung
von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter
geleitet. |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel
aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. |
7. |
Die Mitgliederversammlung beschließt, bei offener
Abstimmung, mit der Mehrheit
der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung
des Vereins
der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. |
8. |
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die
gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben. |
9. |
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer
Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden. |
10. |
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
nach Ziffer 9
trifft die Mitgliederversammlung.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
|
§ 10 Mitgliedschaften und
andere Rechtsformen des Vereins
1. |
Der Verein kann gemeinnützigen Verbänden oder
Vereinen, die die gleichen Ziele
nach § 2 haben und fördernd für den Vereinszweck
sind,
durch den Erwerb der Mitgliedschaft, beitreten. |
2. |
Über einen Beitritt in einem Verband oder Verein
entscheidet der Vorstand.
Die Beschlussfähigkeit ist in § 8, geregelt.
Der Beitritt muss
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden. |
3. |
Der Verein darf gemeinnützige oder auch nicht gemeinnützige
juristische Personen gründen. Insbesondere darf er,
zur Abgrenzung steuerpflichtiger
Wirtschaftsbetriebe vom Vereinsgeschäft, eigene Rechtspersonen
gründen. |
4. |
Über die Gründung einer gemeinnützigen
oder auch nicht gemeinnützigen
juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfähigkeit ist in § 9 geregelt.
|
§ 11 Auflösung
des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der
in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit, wenn sie nach
§ 9 beschlussfähig ist. |
2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
Gesellschaft für
Arbeits- und Berufsförderung mbH Weißwasser,
in
Weißwasser das Frauennetzwerk-Harmonia e. V.
und den Kinder- und Jugendfreizeit e.V. in Weißwasser,
welche dieses ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke zu verwenden haben. |
3. |
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die
Verwendung des Vermögens
kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt
werden. |
|
|